[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287236,"§ 116","116","Beschlüsse der obersten Vertretungen","Verschmelzung durch Neugründung","(1) Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Bestellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der übertragenden Vereine durch Verschmelzungsbeschlüsse. Die §§ 76 und 112 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) In der Bekanntmachung der Tagesordnung eines Vereins ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsvertrags bekanntzumachen. In der Bekanntmachung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Mitglieder des Vereins.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Verschmelzung durch Neugründung - § 116 Beschlüsse der obersten Vertretungen\n\n(1) Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Bestellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der übertragenden Vereine durch Verschmelzungsbeschlüsse. Die §§ 76 und 112 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) In der Bekanntmachung der Tagesordnung eines Vereins ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsvertrags bekanntzumachen. In der Bekanntmachung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Mitglieder des Vereins.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Achter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 115","Bestellung der Vereinsorgane","115",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 114","Anzuwendende Vorschriften","114",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 113","Keine gerichtliche Nachprüfung","113",[38,42,45],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117","Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins","117",{"norm_key":43,"title":31,"slug":44},"§ 118","118",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 119","Bekanntmachung der Verschmelzung","119",[],false]