[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287240,"§ 120","120","Möglichkeit der Verschmelzung","Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters","(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.\n(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters - § 120 Möglichkeit der Verschmelzung\n\n(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.\n(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 119","Bekanntmachung der Verschmelzung","119",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 118","Anzuwendende Vorschriften","118",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 117","Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins","117",[37,40,44],{"norm_key":38,"title":30,"slug":39},"§ 121","121",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 122","Eintragung in das Handelsregister","122",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 123","Arten der Spaltung","123",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 08.09.2020 – X R 36\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.080920.XR36.18.0","1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird.\n2. Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 ist auch dann anzuwenden, wenn Anteile an der übertragenden Körperschaft, die unter § 17 EStG fallen, zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden.","2020-09-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110018.zip","rechtsprechung",false]