[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-146":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287268,"§ 146","146","Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung","Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien","(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Aktiengesellschaft hat deren Vorstand oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben deren zu ihrer Vertretung ermächtigte persönlich haftende Gesellschafter auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.\n(2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen: 1.der Spaltungsbericht nach § 127;\n2.bei Abspaltung der Prüfungsbericht nach § 125 in Verbindung mit § 12.","UMWG - Besondere Vorschriften - Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - § 146 Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung\n\n(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Aktiengesellschaft hat deren Vorstand oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben deren zu ihrer Vertretung ermächtigte persönlich haftende Gesellschafter auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.\n(2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen: 1.der Spaltungsbericht nach § 127;\n2.bei Abspaltung der Prüfungsbericht nach § 125 in Verbindung mit § 12.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 145","Herabsetzung des Grundkapitals","145",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 144","Gründungsbericht und Gründungsprüfung","144",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 143","Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung","143",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 147","Möglichkeit der Spaltung","147",{"norm_key":42,"title":16,"slug":43},"§ 148","148",{"norm_key":45,"title":39,"slug":46},"§ 149","149",[],false]