[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-151":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287273,"§ 151","151","Möglichkeit der Spaltung","Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit","Die Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit kann nur durch Aufspaltung oder Abspaltung und nur in der Weise erfolgen, daß die Teile eines übertragenden Vereins auf andere bestehende oder neue Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf Versicherungs-Aktiengesellschaften übergehen. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann ferner im Wege der Ausgliederung einen Vermögensteil auf eine bestehende oder neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft übertragen, sofern damit keine Übertragung von Versicherungsverträgen verbunden ist.","UMWG - Besondere Vorschriften - Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - § 151 Möglichkeit der Spaltung\n\nDie Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit kann nur durch Aufspaltung oder Abspaltung und nur in der Weise erfolgen, daß die Teile eines übertragenden Vereins auf andere bestehende oder neue Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf Versicherungs-Aktiengesellschaften übergehen. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann ferner im Wege der Ausgliederung einen Vermögensteil auf eine bestehende oder neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft übertragen, sofern damit keine Übertragung von Versicherungsverträgen verbunden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 150","150",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 149","149",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 148","Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung","148",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 152","Übernehmende oder neue Rechtsträger","152",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 153","Ausgliederungsbericht","153",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 154","Eintragung der Ausgliederung","154",[],false]