[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-156":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287278,"§ 156","156","Haftung des Einzelkaufmanns","Ausgliederung zur Aufnahme","Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.","UMWG - Besondere Vorschriften - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns - Ausgliederung zur Aufnahme - § 156 Haftung des Einzelkaufmanns\n\nDurch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Siebenter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 155","Wirkungen der Ausgliederung","155",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 154","Eintragung der Ausgliederung","154",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 153","Ausgliederungsbericht","153",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 157","Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten","157",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 158","Anzuwendende Vorschriften","158",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 159","Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung","159",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 16.05.2013 – 6 AZR 556\u002F11",null,"1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt.\n2. Der in einem Rechtsstreit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erreichte Prozesserfolg kann dadurch gesichert werden, dass der Treuhänder das verschleierte Arbeitseinkommen eines Schuldners aus dem Massebeschlag zugunsten eines Gläubigers freigibt und dieser sich verpflichtet, das beigetriebene verschleierte Arbeitseinkommen an die Insolvenzmasse abzuführen (modifizierte Freigabe). Eine solche Freigabeerklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft.","2013-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600040907.zip","rechtsprechung",false]