[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-193":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287315,"§ 193","193","Formwechselbeschluss","Allgemeine Vorschriften","(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Formwechselbeschluss) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.\n(2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.\n(3) Der Formwechselbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - § 193 Formwechselbeschluss\n\n(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Formwechselbeschluss) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.\n(2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.\n(3) Der Formwechselbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 192","Formwechselbericht","192",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 191","Einbezogene Rechtsträger","191",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 190","Allgemeiner Anwendungsbereich","190",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 194","Inhalt des Formwechselbeschlusses","194",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 195","Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss","195",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 196","Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses","196",[],false]