[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-203":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287325,"§ 203","203","Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern","Allgemeine Vorschriften","Wird bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem formwechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und zusammengesetzt, so bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest ihrer Wahlzeit als Mitglieder des Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Amt. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers können im Formwechselbeschluss für ihre Aufsichtsratsmitglieder die Beendigung des Amtes bestimmen.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - § 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern\n\nWird bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem formwechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und zusammengesetzt, so bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest ihrer Wahlzeit als Mitglieder des Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Amt. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers können im Formwechselbeschluss für ihre Aufsichtsratsmitglieder die Beendigung des Amtes bestimmen.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 202","Wirkungen der Eintragung","202",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 201","Bekanntmachung des Formwechsels","201",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 200","Firma oder Name des Rechtsträgers","200",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 204","Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten","204",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 205","Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers","205",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 206","Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs","206",[],false]