[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-206":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287328,"§ 206","206","Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs","Allgemeine Vorschriften","Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - § 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs\n\nDie Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 205","Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers","205",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 204","Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten","204",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 203","Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern","203",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 207","Angebot der Barabfindung","207",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 208","Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung","208",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 209","Annahme des Angebots","209",[],false]