[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287129,"§ 21","21","Wirkung auf gegenseitige Verträge","Verschmelzung durch Aufnahme","Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge\n\nTreffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Wirkungen der Eintragung","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Gläubigerschutz","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Schutz der Inhaber von Sonderrechten","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers","24",[],false]