[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-293":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287416,"§ 293","293","Beschluß der obersten Vertretung","Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit","Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung wenigstens hundert Mitglieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.","UMWG - Besondere Vorschriften - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - § 293 Beschluß der obersten Vertretung\n\nDer Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung wenigstens hundert Mitglieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 292","Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung","292",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 291","Möglichkeit des Formwechsels","291",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 290","Abfindungsangebot","290",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 294","Inhalt des Formwechselbeschlusses","294",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 295","Kapitalschutz","295",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 296","Anmeldung des Formwechsels","296",[],false]