[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-299":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287421,"§ 299","299","Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse","Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit","(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist § 267, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien ist § 268 entsprechend anzuwenden.\n(2) Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 269 entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der entsprechenden Anwendung des § 269 Satz 1 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.","UMWG - Besondere Vorschriften - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - § 299 Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse\n\n(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist § 267, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien ist § 268 entsprechend anzuwenden.\n(2) Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 269 entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der entsprechenden Anwendung des § 269 Satz 1 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 298","Wirkungen des Formwechsels","298",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 296","Anmeldung des Formwechsels","296",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 295","Kapitalschutz","295",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 300","Abfindungsangebot","300",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 301","Möglichkeit des Formwechsels","301",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 302","Anzuwendende Vorschriften","302",[],false]