[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287138,"§ 30","30","Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 30 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung\n\n(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Annahme des Angebots","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Anderweitige Veräußerung","33",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – II ZB 2\u002F10",null,"2011-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110012712.zip","rechtsprechung",false]