[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287139,"§ 31","31","Annahme des Angebots","Verschmelzung durch Aufnahme","Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 31 Annahme des Angebots\n\nDas Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Anderweitige Veräußerung","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung","34",[],false]