[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-311":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287433,"§ 311","311","Verschmelzungsprüfung","Grenzüberschreitende Verschmelzung","(1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 39e und 48 sind nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.\n(2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3, gelten mit der Maßgabe, dass ein Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht sind ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c.","UMWG - Grenzüberschreitende Verschmelzung - § 311 Verschmelzungsprüfung\n\n(1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 39e und 48 sind nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.\n(2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3, gelten mit der Maßgabe, dass ein Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht sind ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 310","Zugänglichmachung des Verschmelzungsberichts","310",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 309","Verschmelzungsbericht","309",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 308","Bekanntmachung des Verschmelzungsplans","308",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 312","Zustimmung der Anteilsinhaber","312",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 313","Barabfindung","313",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 314","Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft","314",[],false]