[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287140,"§ 32","32","Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß","Verschmelzung durch Aufnahme","Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 32 Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß\n\nEine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Annahme des Angebots","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Anderweitige Veräußerung","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts","35",[],false]