[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-35a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287144,"§ 35a","35a","Interessenausgleich und Betriebsübergang","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Verschmelzung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.\n(2) § 613a Absatz 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung unberührt.","UMWG - Allgemeine Vorschriften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 35a Interessenausgleich und Betriebsübergang\n\n(1) Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Verschmelzung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.\n(2) § 613a Absatz 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 35","Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts","35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Anderweitige Veräußerung","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Anzuwendende Vorschriften","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Inhalt des Verschmelzungsvertrags","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers","38",[],false]