[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287155,"§ 40","40","Inhalt des Verschmelzungsvertrags","Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften","(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers zu bestimmen, ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten gewährt wird. Dabei ist der Betrag der Einlage jedes Gesellschafters festzusetzen.\n(2) Anteilsinhabern eines übertragenden Rechtsträgers, die für dessen Verbindlichkeiten nicht als Gesamtschuldner persönlich unbeschränkt haften, ist die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren. Abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn die betroffenen Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers zustimmen.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften - § 40 Inhalt des Verschmelzungsvertrags\n\n(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers zu bestimmen, ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten gewährt wird. Dabei ist der Betrag der Einlage jedes Gesellschafters festzusetzen.\n(2) Anteilsinhabern eines übertragenden Rechtsträgers, die für dessen Verbindlichkeiten nicht als Gesamtschuldner persönlich unbeschränkt haften, ist die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren. Abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn die betroffenen Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers zustimmen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39f","Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter","39f",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 39e","Prüfung der Verschmelzung","39e",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 39d","Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung","39d",[38,41,45],{"norm_key":39,"title":35,"slug":40},"§ 41","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Entsprechend anzuwendende Vorschriften","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45a","Möglichkeit der Verschmelzung","45a",[],false]