[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287166,"§ 49","49","Vorbereitung der Gesellschafterversammlung","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Die Geschäftsführer haben in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.\n(2) Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die Gesellschafter auszulegen.\n(3) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Verschmelzung durch Aufnahme - § 49 Vorbereitung der Gesellschafterversammlung\n\n(1) Die Geschäftsführer haben in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.\n(2) Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die Gesellschafter auszulegen.\n(3) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 48","Prüfung der Verschmelzung","48",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 47","Unterrichtung der Gesellschafter","47",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 46","Inhalt des Verschmelzungsvertrags","46",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 50","Beschluß der Gesellschafterversammlung","50",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 51","Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen","51",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 52","Anmeldung der Verschmelzung","52",[],false]