[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287182,"§ 64","64","Durchführung der Hauptversammlung","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. Der Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 64 Durchführung der Hauptversammlung\n\n(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. Der Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 63","Vorbereitung der Hauptversammlung","63",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 62","Konzernverschmelzungen","62",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 61","Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags","61",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 65","Beschluß der Hauptversammlung","65",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 66","Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals","66",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 67","Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung","67",[],false]