[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287189,"§ 71","71","Bestellung eines Treuhänders","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.\n(2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 71 Bestellung eines Treuhänders\n\n(1) Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.\n(2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 70","Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs","70",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 69","Verschmelzung mit Kapitalerhöhung","69",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 68","Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung","68",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 72","Umtausch von Aktien","72",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 72a","Gewährung zusätzlicher Aktien","72a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 72b","Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien","72b",[],false]