[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-90":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287209,"§ 90","90","Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Die §§ 29 bis 34 sind auf die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft nicht anzuwenden.\n(2) Auf der Verschmelzungswirkung beruhende Anteile und Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger gelten als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden.\n(3) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, wenn es in der Generalversammlung oder als Vertreter in der Vertreterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, 1.erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder\n2.nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.\nWird der Verschmelzungsbeschluß einer übertragenden Genossenschaft von einer Vertreterversammlung gefaßt, so steht das Recht zur Ausschlagung auch jedem anderen Mitglied dieser Genossenschaft zu, das im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Vertreter ist.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 90 Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber\n\n(1) Die §§ 29 bis 34 sind auf die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft nicht anzuwenden.\n(2) Auf der Verschmelzungswirkung beruhende Anteile und Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger gelten als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden.\n(3) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, wenn es in der Generalversammlung oder als Vertreter in der Vertreterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, 1.erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder\n2.nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.\nWird der Verschmelzungsbeschluß einer übertragenden Genossenschaft von einer Vertreterversammlung gefaßt, so steht das Recht zur Ausschlagung auch jedem anderen Mitglied dieser Genossenschaft zu, das im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Vertreter ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 89","Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung","89",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 88","Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen","88",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 87","Anteilstausch","87",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 91","Form und Frist der Ausschlagung","91",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 92","Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste","92",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 93","Auseinandersetzung","93",[],false]