[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287210,"§ 91","91","Form und Frist der Ausschlagung","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Die Ausschlagung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger schriftlich zu erklären.\n(2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.\n(3) Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften - Verschmelzung durch Aufnahme - § 91 Form und Frist der Ausschlagung\n\n(1) Die Ausschlagung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger schriftlich zu erklären.\n(2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.\n(3) Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 90","Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber","90",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 89","Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung","89",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 88","Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen","88",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 92","Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste","92",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 93","Auseinandersetzung","93",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 94","Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens","94",[],false]