[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-98":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287217,"§ 98","98","Verschmelzungsbeschlüsse","Verschmelzung durch Neugründung","Die Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller übertragenden Rechtsträger bestellt worden ist.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften - Verschmelzung durch Neugründung - § 98 Verschmelzungsbeschlüsse\n\nDie Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller übertragenden Rechtsträger bestellt worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 97","Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger","97",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 96","Anzuwendende Vorschriften","96",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 95","Fortdauer der Nachschußpflicht","95",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 99","Möglichkeit der Verschmelzung","99",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 100","Prüfung der Verschmelzung","100",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 101","Vorbereitung der Mitgliederversammlung","101",[],false]