[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwrg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwrg","Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003\u002F35\u002FEG","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwrg\u002Fxml.zip",1287480,"§ 3","3","Anerkennung von Vereinigungen",null,"(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1.nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,\n2.im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,\n3.die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,\n4.gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und\n5.jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.\nIn der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.\n(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.\n(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.","UMWRG - § 3 Anerkennung von Vereinigungen\n\n(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1.nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,\n2.im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,\n3.die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,\n4.gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und\n5.jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.\nIn der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.\n(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.\n(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Rechtsbehelfe von Vereinigungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Verfahrensfehler","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Klagebegründungsfrist","6",[44,51,57,62,66,72,77,83,89,93],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 23.02.2026 – 9 B 7.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0","Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.","2026-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600222.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 9 A 2.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U9A2.24.0","1. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird.\n2. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung, selbst wenn die von der Planfeststellungsbehörde lediglich nachvollzogene Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus.\n3. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden bei der Variantenprüfung nicht entfallen.\n4. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht nur \"dem Grunde nach\" erteilt werden, sondern bereits Angaben zu den Einleitstellen, Einleitmengen und Entwässerungseinrichtungen enthalten. In Bezug genommene Unterlagen sind in der Regel konkret zu bezeichnen.","2025-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600117.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":17,"date":60,"source_url":61,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 15.05.2025 – 7 C 2.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B7C2.24.0","2025-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500377.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":17,"date":60,"source_url":65,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 15.05.2025 – 7 C 3.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B7C3.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500376.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:060325U10C1.24.0","1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern.\n2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535\u002F18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.","2025-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500374.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":17,"date":75,"source_url":76,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18\u002F24, 11 VR 18\u002F24 (11 A 32\u002F24)","ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR18.24.0","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500233.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0","Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500245.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 9\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A9.23.0","1. Auch im Hinblick auf die mit dem zweiten Änderungsgesetz zum LNG-Beschleunigungsgesetz als Vorhaben aufgenommene Ostsee-Anbindungsleitung ist § 4 LNGG mit Unionsrecht vereinbar (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -).\n2. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz der nationalen Energieversorgung dient und die hierzu erforderlichen Vorhaben für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich sind, ist für die gerichtliche Überprüfung des Bestehens einer Gasversorgungskrise in ähnlicher Weise bindend, wie es (andere) gesetzliche Bedarfsfestlegungen und Planrechtfertigungen sind.","2024-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400569.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":17,"date":87,"source_url":92,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400570.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":17,"date":96,"source_url":97,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0","2024-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400496.zip",false]