[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwstg_1995-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwstg_1995","Umwandlungssteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwstg_1995\u002Fxml.zip",1287507,"§ 18","18","Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft","Gewerbesteuer","(1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.\n(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.\n(3) (weggefallen)\n(4) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. 3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.","UMWSTG_1995 - Gewerbesteuer - § 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft\n\n(1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.\n(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.\n(3) (weggefallen)\n(4) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. 3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.",{"teil":21},"Siebter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17",null,"17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Besteuerung des Anteilseigners","21",[],false]