[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwstg_2006-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwstg_2006","Umwandlungssteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwstg_2006\u002Fxml.zip",1287532,"§ 11","11","Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft","Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft","(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.\n(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit 1.sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen und\n2.das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und\n3.eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.\nAnteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.\n(3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.","UMWSTG_2006 - Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft - § 11 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft\n\n(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.\n(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit 1.sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen und\n2.das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und\n3.eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.\nAnteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.\n(3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Formwechsel in eine Personengesellschaft","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Besteuerung offener Rücklagen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften","15",[],false]