[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-unifv_2008-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"unifv_2008","Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-04-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Funifv_2008\u002Fxml.zip",1287607,"§ 5","5","Antrag, Zuständigkeiten",null,"(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.\n(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.\n(3) Das Streitkräfteamt entscheidet, 1.soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,\n2.wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und\n3.wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.\n(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.","UNIFV_2008 - § 5 Antrag, Zuständigkeiten\n\n(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.\n(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.\n(3) Das Streitkräfteamt entscheidet, 1.soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,\n2.wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und\n3.wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.\n(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Ausschlusstatbestände","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Anlässe","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Begriffsbestimmung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Genehmigung","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Widerruf der Genehmigung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","8",[],false]