[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhdag-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhdag","Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhdag\u002Fxml.zip",1287722,"§ 11","11","Kennzeichnung als erlaubte Nutzung","Mutmaßlich erlaubte Nutzungen","(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, 1.den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,\n2.den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und\n3.es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.\n(2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.","URHDAG - Mutmaßlich erlaubte Nutzungen - § 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung\n\n(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, 1.den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,\n2.den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und\n3.es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.\n(2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Geringfügige Nutzungen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Einfache Blockierung","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Internes Beschwerdeverfahren","14",[],false]