[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-137j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287966,"§ 137j","137j","Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG","Übergangsbestimmungen","(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.\n(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.\n(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.\n(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.","URHG - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG\n\n(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.\n(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.\n(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.\n(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 137i","Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts","137i",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 137h","Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93\u002F83\u002FEWG","137h",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 137g","Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96\u002F9\u002FEG","137g",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 137l","Übergangsregelung für neue Nutzungsarten","137l",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 137m","Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F77\u002FEU","137m",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 137n","Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012\u002F28\u002FEU","137n",[],false]