[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":28,"citing_decisions":41,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287735,"§ 2","2","Geschützte Werke","Das Werk","(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;\n2.Werke der Musik;\n3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;\n4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;\n5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;\n6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;\n7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.\n(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.","URHG - Urheberrecht - Das Werk - § 2 Geschützte Werke\n\n(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;\n2.Werke der Musik;\n3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;\n4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;\n5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;\n6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;\n7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.\n(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 2",[24],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1","Allgemeines","1",[29,33,37],{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Bearbeitungen","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 4","Sammelwerke und Datenbankwerke","4",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Amtliche Werke","5",[42,49,53,58,64,70,75,80,86,91],{"title":43,"ecli":44,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 17\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR17.24.0",null,"2025-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605072025.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":52,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 18\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR18.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704882025.zip",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":46,"source_url":57,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 16\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR16.24.0","Birkenstocksandale\n1. Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Mit einer künstlerischen Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint.\n2. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität überhaupt erkennen lässt.\n3. Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300052025.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112.23.0","Manhattan Bridge\n1. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682\u002F18 und C-683\u002F18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53\u002F17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140\u002F15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.\n2. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Plattform - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.\n3. Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme.","2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310912024.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 29 W (pat) 39\u002F21","ECLI:DE:BPatG:2024:211024B29Wpat39.21.0","Engelsflügel\nZum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht).\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen – jedoch nicht eingelegt","2024-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031756.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":45,"date":73,"source_url":74,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – I ZR 4\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:110724BIZR4.24.0","2024-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703422024.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":45,"date":78,"source_url":79,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 23.03.2023 – I ZR 104\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR104.22.0","2023-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623762023.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 15.12.2022 – I ZR 173\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR173.21.0","Vitrinenleuchte\nDer Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683\u002F17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.","2022-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307102023.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":45,"date":89,"source_url":90,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 28.07.2022 – I ZR 11\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:280722BIZR11.22.0","2022-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615302023.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":89,"source_url":95,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 28.07.2022 – I ZR 141\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:280722UIZR141.20.0","Elektronischer Pressespiegel II\n1. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen ((Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55\u002F12, GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] - Restwertbörse II).\n2. Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - ZR53\u002F83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I und Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35\u002F83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von Rechtsinhabern, die über eine große Anzahl an gleichartige Werke betreffenden Rechten verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden sind, kommt nicht in Betracht.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301912022.zip",false]