[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-20b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":112},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287756,"§ 20b","20b","Weitersendung","Verwertungsrechte","(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für 1.Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,\n2.Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.\n(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.\n(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F22\u002FEG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531\u002F2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.\n(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.","URHG - Urheberrecht - Inhalt des Urheberrechts - Verwertungsrechte - § 20b Weitersendung\n\n(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für 1.Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,\n2.Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.\n(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.\n(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F22\u002FEG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531\u002F2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.\n(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 20a","Europäische Satellitensendung","20a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 20","Senderecht","20",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 19a","Recht der öffentlichen Zugänglichmachung","19a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 20c","Europäischer ergänzender Online-Dienst","20c",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 20d","Direkteinspeisung","20d",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 21","Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger","21",[51,58,65,71,77,83,89,95,101,107],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"C-127\u002F24 – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte eV (GEMA) gegen VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH","ECLI:EU:C:2026:355","Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Weitersendung des Signals über ein eigenständiges Kabelnetz eines Seniorenwohnheims – Spezifisches technisches Verfahren – Neues Publikum","2026-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62024CJ0127","eurlex_caselaw",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 27\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:250724UIZR27.23.0","Gesamtvertrag Kabelweitersendung\n1. Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags kann eine Indizwirkung für die Billigkeit einer Regelung nicht nur vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen, sondern auch vergleichbaren Regelungen in Verträgen zukommen, die eine Verwertungsgesellschaft mit einzelnen Unternehmen abgeschlossen hat, soweit nicht besondere Umstände gegen eine solche Annahme sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66\u002F19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass).\n2. Ist ein Referenzvertrag gekündigt worden, so kann seine etwaig fortdauernde Indizwirkung für die Festsetzung eines Gesamtvertrags nicht allein mit Blick auf die Kündigungserklärung, sondern nur in Ansehung der Umstände beurteilt werden, die zur Kündigung geführt haben. Diese Umstände liegen in der Darlegungs- und Beweislast derjenigen Partei, die die Unangemessenheit der bisherigen Regelung geltend macht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66\u002F19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22 und 24] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass).\n3. Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014\u002F26\u002FEU, dessen Umsetzung § 34 Abs. 1 Satz 2 VGG dient, bedarf zwar der einheitlichen Auslegung in dem Sinne, dass die Angemessenheit insbesondere anhand des wirtschaftlichen Werts der Nutzung und mit Blick auf die insbesondere in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Ziele des einschlägigen Unionsrechts zu ermitteln ist, jedoch ist die Festsetzung der Kriterien innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen den Mitgliedstaaten vorbehalten (Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - C-245\u002F00, Slg. 2003, I-1251, [juris Rn. 34 bis 37] = GRUR 2003, 325 - SENA; Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192\u002F04, Slg. 2005, I-7199 [juris Rn. 48 bis 50] = GRUR 2006, 50 - Lagardère Active Broadcast).\n4. Bei der Kabelweitersendung mittels Internet Protocol (IP-TV) kann ein für die Bestimmung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 VGG relevanter wirtschaftlicher Wert der Nutzung nicht bereits in der hierbei erfolgenden Erhebung von Nutzerdaten, sondern erst in deren wirtschaftlicher Verwertung durch die Kabelnetzbetreiber liegen.\n5. Verzichtet das Oberlandesgericht in einem nach § 130 VGG festgesetzten Gesamtvertrag auf die Regelung über den Wegfall des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner, so entspricht dies mit Blick auf dessen gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewährungsanspruch billigem Ermessen.\n6. Hat sich die Schiedsstelle mit dem Gesichtspunkt der Laufzeit des Gesamtvertrags im Einigungsvorschlag befasst, führt der Umstand, dass der Kläger im anschließenden gerichtlichen Verfahren die Festsetzung einer längeren Laufzeit beantragt, nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Festsetzung eines Gesamtvertrags.","2024-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301042024.zip","rechtsprechung",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":57},"C-723\u002F22 – Citadines Betriebs GmbH gegen MPLC Deutschland GmbH","ECLI:EU:C:2024:289","Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Bereitstellung von Fernsehgeräten in einem Hotel – Übertragung eines Signals über einen Koaxialkabelverteiler – Richtlinie 93\u002F83\u002FEWG – Kabelweiterverbreitung – Kabelunternehmen – Begriffe – Lizenzvertrag für die Kabelweiterverbreitung mit den Verwertungsgesellschaften – Weiterverbreitung des betreffenden Signals mittels einer hoteleigenen Kabelverteilanlage","2024-04-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022CJ0723",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":64},"BGH, EuGH-Vorlage v. 08.02.2024 – I ZR 34\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:080224UIZR34.23.0","Seniorenwohnheim\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine \"unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten\" im Sinne der Definition der \"öffentlichen Wiedergabe\" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG?\n2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als \"öffentliche Wiedergabe\" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG erfordert, dass \"die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte\", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?\n3. Handelt es sich um ein \"neues Publikum\" im Sinne der Definition der \"öffentlichen Wiedergabe\" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?","2024-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303882024.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":64},"BFH, Urt. v. 23.02.2023 – IV R 37\u002F18","ECLI:DE:BFH:2023:U.230223.IVR37.18.0","Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.","2023-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310137.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":64},"BGH, Urt. v. 18.06.2020 – I ZR 171\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:180620UIZR171.19.0","Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen\nDer Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.","2020-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302182020.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":64},"BGH, Urt. v. 03.12.2019 – KZR 29\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:031219UKZR29.17.0","NetCologne II\nDie Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen.","2019-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310452020.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":64},"BGH, Urt. v. 11.01.2018 – I ZR 85\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:110118UIZR85.17.0","Krankenhausradio\n1. Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.\n2. Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, I ZR 14\u002F14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).\n3. Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.","2018-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312702018.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":64},"BGH, Urt. v. 17.09.2015 – I ZR 228\u002F14",null,"Ramses\n1. Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.\n2. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.","2015-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301512015.zip",{"title":108,"ecli":103,"leitsatz":109,"date":110,"source_url":111,"source_type":64},"BGH, EuGH-Vorlage v. 16.08.2012 – I ZR 44\u002F10","Breitbandkabel\nDem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nUmfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird?","2012-08-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306042012.zip",false]