[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287762,"§ 25","25","Zugang zu Werkstücken","Sonstige Rechte des Urhebers","(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.\n(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.","URHG - Urheberrecht - Inhalt des Urheberrechts - Sonstige Rechte des Urhebers - § 25 Zugang zu Werkstücken\n\n(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.\n(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 4","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 23","Bearbeitungen und Umgestaltungen","23",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 22","Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung","22",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 21","Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger","21",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 26","Folgerecht","26",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 27","Vergütung für Vermietung und Verleihen","27",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 28","Vererbung des Urheberrechts","28",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 29.04.2021 – I ZR 193\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:290421UIZR193.20.0","Zugangsrecht des Architekten\nDie in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel\nDer Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.\nist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.","2021-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307902021.zip","rechtsprechung",false]