[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-36d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287786,"§ 36d","36d","Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften","Nutzungsrechte","(1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen.\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.\n(4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.","URHG - Urheberrecht - Rechtsverkehr im Urheberrecht - Nutzungsrechte - § 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften\n\n(1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen.\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.\n(4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 36c","Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln","36c",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36b","Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln","36b",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 36a","Schlichtungsstelle","36a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Beiträge zu Sammlungen","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Änderungen des Werkes","39",[],false]