[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-44b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287798,"§ 44b","44b","Text und Data Mining","Gesetzlich erlaubte Nutzungen","(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.\n(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.\n(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.","URHG - Urheberrecht - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen - Gesetzlich erlaubte Nutzungen - § 44b Text und Data Mining\n\n(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.\n(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.\n(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 6","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 44a","Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen","44a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 44","Veräußerung des Originals des Werkes","44",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 43","Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen","43",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 45","Rechtspflege und öffentliche Sicherheit","45",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 45a","Menschen mit Behinderungen","45a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 45b","Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung","45b",[],false]