[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287805,"§ 47","47","Schulfunksendungen","Gesetzlich erlaubte Nutzungen","(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.\n(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.","URHG - Urheberrecht - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen - Gesetzlich erlaubte Nutzungen - § 47 Schulfunksendungen\n\n(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.\n(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 6","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 46","Sammlungen für den religiösen Gebrauch","46",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 45d","Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis","45d",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 45c","Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung","45c",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 48","Öffentliche Reden","48",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 49","Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare","49",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 50","Berichterstattung über Tagesereignisse","50",[],false]