[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-51a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287810,"§ 51a","51a","Karikatur, Parodie und Pastiche","Gesetzlich erlaubte Nutzungen","Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.","URHG - Urheberrecht - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen - Gesetzlich erlaubte Nutzungen - § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche\n\nZulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 6","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 51","Zitate","51",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 50","Berichterstattung über Tagesereignisse","50",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 49","Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare","49",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 52","Öffentliche Wiedergabe","52",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 53","Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch","53",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 54","Vergütungspflicht","54",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"C-590\u002F23 – CG und YN gegen Pelham GmbH u. a","ECLI:EU:C:2026:290","Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 5 – Ausnahmen und Beschränkungen – Art. 5 Abs. 3 Buchst. k – Begriff ‚Pastiche‘ – Nutzung ‚zum Zwecke von‘ Pastiches – Wiedergabe von Teilen eines Tonträgers (Sampling) – Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 11 – Freiheit der Meinungsäußerung – Art. 13 – Freiheit der Kunst – Art. 17 – Eigentumsrecht","2026-04-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0590","eurlex_caselaw",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"BGH, EuGH-Vorlage v. 14.09.2023 – I ZR 74\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:140923BIZR74.22.0","Metall auf Metall V\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?\n2. Erfordert die Nutzung \"zum Zwecke\" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?","2023-09-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305002023.zip","rechtsprechung",false]