[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287824,"§ 56","56","Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben","Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen","(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.\n(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.","URHG - Urheberrecht - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen - § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben\n\n(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.\n(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 6","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 55a","Benutzung eines Datenbankwerkes","55a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 55","Vervielfältigung durch Sendeunternehmen","55",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 54h","Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen","54h",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 57","Unwesentliches Beiwerk","57",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 58","Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken","58",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 59","Werke an öffentlichen Plätzen","59",[],false]