[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-61b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287839,"§ 61b","61b","Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution","Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke","Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.","URHG - Urheberrecht - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke - § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution\n\nWird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 6","Unterabschnitt 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 61a","Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten","61a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 61","Verwaiste Werke","61",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 60h","Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen","60h",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 61c","Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten","61c",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 61d","Nicht verfügbare Werke","61d",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 61e","Verordnungsermächtigung","61e",[],false]