[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-79b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287872,"§ 79b","79b","Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten","Schutz des ausübenden Künstlers","(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.\n(2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.\n(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.","URHG - Verwandte Schutzrechte - Schutz des ausübenden Künstlers - § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten\n\n(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.\n(2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.\n(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 79a","Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers","79a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 79","Nutzungsrechte","79",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 78","Öffentliche Wiedergabe","78",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 80","Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler","80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 81","Schutz des Veranstalters","81",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 82","Dauer der Verwertungsrechte","82",[],false]