[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-80":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287873,"§ 80","80","Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler","Schutz des ausübenden Künstlers","(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.","URHG - Verwandte Schutzrechte - Schutz des ausübenden Künstlers - § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler\n\n(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 79b","Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten","79b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 79a","Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers","79a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 79","Nutzungsrechte","79",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 81","Schutz des Veranstalters","81",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 82","Dauer der Verwertungsrechte","82",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 83","Schranken der Verwertungsrechte","83",[],false]