[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-87h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287887,"§ 87h","87h","Ausübung der Rechte des Presseverlegers","Schutz des Presseverlegers","(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.\n(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, 1.Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder\n2.Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.","URHG - Verwandte Schutzrechte - Schutz des Presseverlegers - § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers\n\n(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.\n(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, 1.Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder\n2.Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87g","Rechte des Presseverlegers","87g",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87f","Begriffsbestimmungen","87f",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 87e","Verträge über die Benutzung einer Datenbank","87e",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 87i","Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen","87i",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87j","Dauer der Rechte des Presseverlegers","87j",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 87k","Beteiligungsanspruch","87k",[],false]