[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287892,"§ 89","89","Rechte am Filmwerk","Filmwerke","(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.\n(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.\n(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.\n(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.","URHG - Besondere Bestimmungen für Filme - Filmwerke - § 89 Rechte am Filmwerk\n\n(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.\n(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.\n(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.\n(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 88","Recht zur Verfilmung","88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87k","Beteiligungsanspruch","87k",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 87j","Dauer der Rechte des Presseverlegers","87j",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90","Einschränkung der Rechte","90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 92","Ausübende Künstler","92",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 93","Schutz gegen Entstellung; Namensnennung","93",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 41\u002F12",null,"Rechteeinräumung Synchronsprecher\nDie Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGH, 31. Mai 2012, I ZR 73\u002F10, BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).","2013-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305472014.zip","rechtsprechung",false]