[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhg-92":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhg","Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhg\u002Fxml.zip",1287894,"§ 92","92","Ausübende Künstler","Filmwerke","(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.\n(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.\n(3) § 90 gilt entsprechend.","URHG - Besondere Bestimmungen für Filme - Filmwerke - § 92 Ausübende Künstler\n\n(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.\n(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.\n(3) § 90 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90","Einschränkung der Rechte","90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89","Rechte am Filmwerk","89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 88","Recht zur Verfilmung","88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 93","Schutz gegen Entstellung; Namensnennung","93",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 94","Schutz des Filmherstellers","94",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 95","Laufbilder","95",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 41\u002F12",null,"Rechteeinräumung Synchronsprecher\nDie Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGH, 31. Mai 2012, I ZR 73\u002F10, BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).","2013-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305472014.zip","rechtsprechung",false]