[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-urhgbefstv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"urhgbefstv","Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Furhgbefstv\u002Fxml.zip",1287986,"§ 3","3","Aufsicht über befugte Stellen",null,"(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.\n(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.\n(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.","URHGBEFSTV - § 3 Aufsicht über befugte Stellen\n\n(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.\n(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.\n(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Auskunftspflichten","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Sorgfalts- und Informationspflichten","1",[31,35],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Anzeige bei der Aufsichtsbehörde","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]