[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uschadg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uschadg","Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuschadg\u002Fxml.zip",3785742,"§ 11","11","Rechtsschutz",null,"(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.","USCHADG - § 11 Rechtsschutz\n\n(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Aufforderung zum Tätigwerden","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12a","Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission","12a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Zeitliche Begrenzung der Anwendung","13",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 27.04.2023 – 10 C 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:270423U10C3.23.0","1. Der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz setzt nicht voraus, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde nach § 10 USchadG die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorträgt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.\n2. Der räumliche Bereich, der den natürlichen Lebensraum einer geschützten Art im Sinne des Umweltschadensrechts bildet, ist unabhängig von den Gebietsgrenzen ausgewiesener FFH- und Vogelschutzgebiete zu bestimmen.","2023-04-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300483.zip","rechtsprechung",false]