[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uschadg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uschadg","Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuschadg\u002Fxml.zip",3785739,"§ 8","8","Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen",null,"(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.\n(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.\n(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.","USCHADG - § 8 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen\n\n(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.\n(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.\n(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Sanierungspflicht","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Gefahrenabwehrpflicht","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Aufforderung zum Tätigwerden","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Rechtsschutz","11",[48,55],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 – 7 C 6\u002F20, 7 C 6\u002F20 (7 C 8\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2021:251121U7C6.20.0","1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297\u002F19 [ECLI:EU:C:2020:533] - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).\n2. Der Begriff der normalen Bewirtschaftung im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG kann landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfassen und schließt Tätigkeiten ein, die, wie die Be- und Entwässerung, die notwendige Ergänzung dazu sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297\u002F19 - NuR 2020, 610 Rn. 57).\n3. Eine Bewirtschaftung kann nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis - wie unter anderem der guten landwirtschaftlichen Praxis - entspricht. Darüber hinaus kann die Bewirtschaftung eines von der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie erfassten Gebiets nur dann als normal angesehen werden, wenn sie die Ziele und Verpflichtungen achtet, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297\u002F19 - NuR 2020, 610 Rn. 52 und 55).\n4. Die Normalität einer Bewirtschaftungsweise ist anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln. Enthalten diese keine ausreichenden Angaben, um diese Beurteilung vorzunehmen und ergibt sich die Normalität einer Maßnahme auch nicht aus einer früheren Bewirtschaftungsweise, können diese Dokumente unter Bezugnahme auf die in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen oder mit Hilfe von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden sind oder mit dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien in Einklang stehen, beurteilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297\u002F19 - NuR 2020, 610 Rn. 60).\n5. Aus einer früheren Bewirtschaftungsweise ergibt sich eine normale Bewirtschaftung eines Gebiets, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen betroffen sind, die, weil sie über einen gewissen Zeitraum praktiziert worden sind, als für das betreffende Gebiet üblich angesehen werden können. Darüber hinaus steht auch die aus einer früheren Bewirtschaftungsweise resultierende normale Bewirtschaftung unter dem Vorbehalt, dass sie die Erfüllung der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage stellen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297\u002F19 - NuR 2020, 610 Rn. 61).\n6. Der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch des Unionsrechts anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann insbesondere bei unterschiedlich großen Verursacherbeiträgen gegen eine Heranziehung sämtlicher Verursacher zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz streiten. Der zuständigen Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu.","2021-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200238.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 – 7 C 29\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:210917U7C29.15.0","1. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG Verantwortlichen bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben.\n2. Die Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setzt kein rechtswidriges Handeln voraus.\n3. § 278 BGB findet im Rahmen der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG keine entsprechende Anwendung.","2017-09-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700961.zip",false]