[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-usg_2020-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"usg_2020","Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fusg_2020\u002Fxml.zip",9761420,"§ 1","1","Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung","Allgemeine Vorschriften","(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.\n(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.\n(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für 1.Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,\n2.Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,\n3.freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und\n4.unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.\n(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.","USG_2020 - Allgemeine Vorschriften - § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung\n\n(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.\n(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.\n(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für 1.Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,\n2.Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,\n3.freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und\n4.unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.\n(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Teilzeit","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Härteausgleich","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Ruhen der Leistungen","4",[],false]