[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-usg_2020-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"usg_2020","Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fusg_2020\u002Fxml.zip",9761425,"§ 6","6","Leistungen an Selbständige","Leistungen zur Sicherung des Einkommens","Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.","USG_2020 - Leistungen zur Sicherung des Einkommens - § 6 Leistungen an Selbständige\n\nReservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Ruhen der Leistungen","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Härteausgleich","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Zusammentreffen mehrerer Leistungen","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Mindestleistung","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Leistungen für Versorgungsempfänger","9",[],false]