[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustdv_1980-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustdv_1980","Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustdv_1980\u002Fxml.zip",1288158,"§ 2","2","Verbindungsstrecken im Inland","Zu § 3b des Gesetzes","Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.","USTDV_1980 - Zu § 3b des Gesetzes - § 2 Verbindungsstrecken im Inland\n\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Verbindungsstrecken im Ausland","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten","6",[],false]