[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustdv_1980-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustdv_1980","Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustdv_1980\u002Fxml.zip",1288159,"§ 3","3","Verbindungsstrecken im Ausland","Zu § 3b des Gesetzes","Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.","USTDV_1980 - Zu § 3b des Gesetzes - § 3 Verbindungsstrecken im Ausland\n\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Verbindungsstrecken im Inland","2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten","6",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen","7",[],false]